Angaben zum Arbeitnehmer / zur Arbeitnehmerin
Angaben zur Krankenversicherung
Schulausbildung und Berufsausbildung
Status bei Beginn der Beschäftigungs
Maximale Grenzen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich
Gegenständliches Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigungsort im Ausland (ab einem Monat)
Durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche
Durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche
Durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche
Durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche
Durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche
Durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche
Durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche
Dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin ist bekannt, dass auf ihn abgewälzte pauschale Lohnsteuer als zugeflossener Arbeitslohn gilt und die Bemessungsgrundlage nicht mindert.
Weitere Beschäftigungen
Erläuterungen zur Bestimmung der ersten geringfügigen Beschäftigung: Werden mehrere Beschäftigungen parallel nebeneinander ausgeübt, wird die "erste geringfügig entlohnte Beschäftigung" nicht mit den anderen Beschäftigungen zusammengerechnet. Als "erste geringfügige Beschäftigung" gilt immer diejenige Beschäftigung, die als erstes aufgenommen wurde (Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Arbeitsantrittes).
Angaben zu einer von vornherein befristeten Beschäftigung
Angaben zur Personenkreiszugehörigkeit
Wahl zur Rentenversicherung (Verzicht auf die Versicherungspflicht)
Geringfügig entlohnte Beschäftigte unterliegen in dieser Beschäftigung grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Durch den Verzicht werden sie versicherungsfrei in der Rentenversicherung.
Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass ein Widerruf dieser Erklärung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich ist.
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