Die Änderungen des Grundsteuergesetzes sind erstmals für die Grundsteuer (nach neuem Recht) des Kalenderjahrs 2025 anzuwenden (§ 37 Abs. 1 GrStG). Dafür müssen auf den neuen Hauptfeststellungsstichtag 1.1.2022 für alle bebauten und unbebauten Grundstücke neue Grundsteuerwerte festgestellt werden. Die Erklärungen dazu sind bis 31.10.2022 elektronisch über die ELSTER-Schnittstelle abzugeben
Hinweis: Wünschen Sie eine Grundsteuererklärung für Privateigentum ? Die Immobilie liegt in einem Bundesland, das am Bundesmodell teilnimmt (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen)? Dann weisen wir an dieser Stelle auf die komfortable Erfassung des BMF hin: https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/
Erklärung nur für Bestandsmandanten. Grundlage für das Zustandekommen eines gültigen Vertrages ist, dass ein bestehendes Mandatsverhältnis mit der FHP Steuerberatungsgesellschaft bereits besteht.
Vergütung: Die Vergütung erfolgt gemäß der Steuerberatervergütungsverordnung in der jeweils aktuellen Fassung, allerdings mindestens 500,00 € je EW-Zeichen bzw. (Grundstücks-) Steuernummer.
Vereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärung, Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts/Äquivalenzwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022
1. Auftraggeber
2. Auftragnehmer
FHP Steuerberatungsgesellschaft mBH
Heegbarg 14
22391 Hamburg
Telefon: +49 40 278 493 0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
3. Vertragsumfang
(1) a) Der Steuerberater wird mit der Erstellung und der elektronischen Übermittlung der Feststellungserklärungen für Zwecke der Grundsteuer auf den 01.01.2022 an das Finanzamt sowie mit der Prüfung der Feststellungsbescheide auf den 01.01.2022 für folgende Grundstücke beauftragt:
(1) b) Der Steuerberater wird mit der Prüfung der Grundsteuerbescheide auf den 01.01.2025 für die unter a) genannten Grundstücke beauftragt.
(2) Der Auftraggeber hat dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung dieser Vereinbarung notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben und Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Auftraggeber ermächtigt den Steuerberater, Auskünfte von Behörden – insbesondere Vermessungsämtern, Finanzverwaltung und Gemeinden – sowie von Dritten (z. B. Architekten, Versicherungen) einzuholen. Der Steuerberater ist befugt, das Abrufverfahren von objekt- und personenbezogenen Daten zu nutzen.
(4) Der Steuerberater wird beauftragt, für obige Grundstücke einen Auszug aus dem Grundbuch erstellen zu lassen.
4. Vertretungsbefugnis
(1) Der Steuerberater wird nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt, den Auftraggeber in dem unter Ziffer 3. „Vertragsumfang“ bezeichneten Umfang gegenüber Finanzbehörden und Kommunen zu vertreten (Vertretungsvollmacht).
(2) Der Steuerberater wird als Empfangsbevollmächtigter für die Entgegennahme der Feststellungsbescheide für Zwecke der Grundsteuer zum 01.01.2022 berufen. Dem Steuerberater steht im Feststellungsverfahren die Einspruchsbefugnis zu (§ 352 AO).
(3) Der Steuerberater wird als Empfangsbevollmächtigter für die Entgegennahme der Grundsteuerbescheide auf den 01.01.2025 im Verhältnis zu den Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland berufen. Dem Steuerberater steht im Grundsteuerverfahren die Widerspruchsbefugnis zu (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO).
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.
(5) Ein Widerruf oder eine Änderung der Vollmacht wird der Finanzbehörde oder der Kommune gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugeht.
(6) Hinweis: Für ein Klageverfahren vor dem Finanz- oder Verwaltungsgericht ist eine gesonderte Vereinbarung und eine gesonderte Vollmacht erforderlich.
5. Änderungen/Teilnichtigkeit
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
(2) Falls einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
6. Haftung
(1) Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf einen Betrag von 1.000.000 € begrenzt (§ 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG).
(2) Die Haftung bei Vorsatz bleibt unberührt.
(3) Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Die Haftungsbegrenzung gilt ferner gegenüber Dritten, soweit sie in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird damit ausdrücklich nicht abbedungen.
7. Datenschutz und Geldwäscheprävention
(1) Der Auftraggeber bestätigt, die Mandanteninformation zum Datenschutz erhalten zu haben.
(2) Der Auftraggeber versichert, die Angaben zur Geldwäscheprävention wahrheitsgemäß gemacht zu haben und wird Änderungen der Verhältnisse dem Steuerberater umgehend mitteilen.
8. Sonstiges
Die beigefügten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften“ sind Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung.
8. Vielen Dank
Die Daten wurden an uns übertragen. Sie erhalten eine Kopie per E-Mail.